Durchführung von Revisionen für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 PGR, soweit die zu prüfende Gesellschaft keines zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Mitglieds der Verwaltung nach Art. 180a PGR bedürfen; und nicht unter Art. 350 oder 400a PGR fallen (Revisionen für in Liechtenstein tätige Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe).


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